Die Entnazifizierung des Heinrich Martin Rütten
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1. Einleitung
Zu den heute vielleicht gar nicht mehr so präsenten Folgen des Zweiten Weltkrieges zählte ein Aspekt, der für alle Beteiligten einen immensen verwaltungstechnischen Kraftakt bedeutete: Die so genannte „Entnazisierung“ oder – sehr schnell der gebräuchlichere Begriff, der sich dann im Sprachgebrauch durchsetzte – „Entnazifizierung“. Hierunter war die Überprüfung und Beurteilung der Funktion, der Position, des Verhaltens der zu Entnazifizierenden in der NS-Zeit zu verstehen, mit anderen Worten also die Beantwortung der Frage: Welche Rolle spielte die betreffende Person in der Zeit von 1933 bis 1945?
Im Jahr 1945 gab es lediglich einzelne Entnazifizierungsausschüsse, die bei Behörden, Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern angesiedelt waren.[1] Mit der Zonen-Instruktion Nr. 3 vom 17.1.1946 wurden dann für die gesamte britische Zone verbindliche Richtlinien geschaffen. In jeder Stadt, in jedem Kreis sollte ein Entnazifizierungsausschuss, bestehend aus sechs bis 16 Personen, angesiedelt sein. Darüber hinaus wurden Berufungsausschüsse in den Städten und bei den Bezirksregierungen gebildet. Auf der unteren Ebene, also in Behörden, Unternehmungen, Gewerbebetrieben, wurden Unterausschüsse eingerichtet, welche zu eruieren hatten, wer bereits ein Entnazifizierungsverfahren durchlaufen hatte und wer einem solchen noch zu unterziehen war.
Die Ausschüsse hatten mit dem Problem zu kämpfen, dass sie sich ausschließlich an die Informationen aus den Fragebögen zu halten hatten; das Einholen von ergänzenden Informationen in Betrieben, Behörden und anderen Ausschüssen war ihnen nicht gestattet, ebenso wenig der Einblick in Personalakten. Gleichzeitig durfte der Antragsteller keinen Rechtsbeistand hinzuziehen. All dies war erst im Berufungsverfahren vor dem Berufungsausschuss möglich.[2]
Die britische Militärregierung verfügte mit Verordnung Nr. 110 betreffend Übertragung der Entnazifizierungsaufgaben auf die Regierungen der Länder vom 1.10.1947, dass in jedem Land ein Minister zu bestimmen sei, welcher dem Parlament gegenüber in Sachen Entnazifizierung verantwortlich sein solle. In Nordrhein-Westfalen übertrug das Kabinett dem Justizminister diese Aufgabe, der durch einen Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung vertreten wurde. Da ein am 29.4.1948 im Landtag verabschiedetes Entnazifizierungsgesetz seitens der Militärregierung verworfen wurde, stützte sich die Entnazifizierungstätigkeit im Lande fortan auf den Verordnungsweg.[3]
Zwischen den Jahren 1945/1946 und 1952 wurden allein in Nordrhein-Westfalen ca. eine Million Menschen einem Entnazifizierungsverfahren unterzogen.[4] Dies entspricht etwa zehn Prozent der Bevölkerung des Bundeslandes. 817.819 Personen wurden in eine der fünf Kategorien zwischen I (Hauptschuldige) und V (Entlastete) eingestuft.[5] Der Rest wurde als „nicht betroffen“ in keine der genannten Kategorien eingeordnet.
2. Werdegang und Entnazifizierungsverfahren
Auch der am 22.8.1901 in Krefeld geborene Heinrich Martin Rütten wurde als ehemaliger Beamter in den Jahren 1948/1949 einem Entnazifizierungsverfahren unterzogen.[6] Zu diesem Zeitpunkt wohnte er in der Driessendorfer Straße 72 in Krefeld. Die folgenden Ausführungen beruhen im Wesentlichen auf den im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Rheinland (LAV NRW R) aufbewahrten Entnazifizierungsakten zum „Fall“ Rütten sowie auf Unterlagen aus dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
Rütten hatte nach seiner Schulzeit in Krefeld[7] im Jahr 1920 das Studium der Rechtswissenschaften in Bonn aufgenommen, von wo er 1921 nach Marburg wechselte, wo er das Studium am 14.7.1924 mit dem ersten juristischen Staatsexamen abschloss. Recht bald nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung wurde er im April 1924 in Marburg mit einer Dissertation zum internationalen Privatrecht mit der Note „cum laude“ (in der Entnazifizierungsakte: „Mit Lob bestanden“) promoviert. Als Regierungsreferendar wurde er der Bezirksregierung Trier zugewiesen. Nach Durchlauf verschiedener Stationen und einem Motorradunfall legte er am 28.4.1928 seine Große Staatsprüfung zum Regierungsassessor mit Auszeichnung (vollkommen befriedigend – in der Entnazifizierungsakte: „Mit Prädikat best[anden]“) ab. Hernach begab er sich zum universitären Sprachenstudium inklusive Examina nach Frankreich (Paris) und England, wo er in London das Sprachexamen im Oktober 1928 mit „bestanden“ abschloss. Nach seiner Ernennung zum Regierungsassessor beim Landratsamt Altena i. W. im Jahr 1929 wurde Rütten am 1.2.1930 zum Landratsamt Grevenbroich versetzt. Nach der so genannten Machtergreifung durch die Nationalsozialisten am 30.1.1933 sei er, so Rütten, „drei Monate in Zwangsurlaub geschickt“ worden. Kurze Zeit später wurde er jedoch wieder beim Landratsamt Grevenbroich eingestellt. Seine Versetzung an das Landratsamt Minden i. W. erfolgte am 1.2.1934. Dort wurde er im Dezember 1934 zum Regierungsrat befördert. Am 1.2.1935 wurde Rütten zur Regierung Minden abgeordnet, wo ihm der Regierungspräsident 1936 erstmals ein Landratsamt in seinem Regierungsbezirk in Aussicht gestellt habe. Zum 1.3.1938 avancierte Rütten zum Landrat des Kreises Bielefeld, wo er bis zum Januar 1944 seinen Wohnsitz hatte. Rütten selbst sprach von Widerständen der NSDAP gegen seine Person, die der Regierungspräsident nach einem Jahr endlich habe überwinden können. Bemerkenswert ist die Randnotiz neben dieser Aussage in der Entnazifizierungsakte: „Im Gegenteil! Vgl. Pers[onal]Akte“.[8] Ebenso aufschlussreich ist die Tatsache, dass Rütten nennenswerten Anteil an seiner Ernennung zum Landrat dem Leiter der Bodelschwinghschen Anstalten, Pastor Fritz von Bodelschwingh (1877-1946), zusprach, auf den sich später das Leumundszeugnis für Rütten maßgeblich berief.[9] Im März 1939 erfolgte die Abkommandierung Rüttens als Oberlandrat in das böhmische Tabor. Von Juli bis November 1939 war er der Deutschen Heeresmission in der Slowakei mit Sitz in Bratislava (Pressburg) zugeteilt. Nach seiner Rückkehr nach Ostwestfalen übertrug man ihm die Mitverwaltung des Kreises Halle i. W. Nachdem der Mindener Regierungspräsident 1942 zwangspensioniert worden sei, habe man ihm, wie Rütten schreibt, zu verstehen gegeben, dass er „als Nächster verschwinden müsse, da ich, wie mir der Gauleiter selbst entgegen hielt, nicht das Vertrauen der Partei besässe“[10]. Daher habe er sich freiwillig zum Kriegsdienst gemeldet, woraufhin er Anfang 1943 in Lemgo eingezogen worden sei. Aufgrund eines entdeckten Herzfehlers sei er jedoch bereits nach acht Tagen wieder entlassen worden. Noch während des sich unmittelbar anschließenden Krankenhausaufenthaltes sei er nach Esch-sur-Alzette im besetzten Luxemburg abkommandiert worden. Nach einem ganzen Jahr des Lavierens, in dem er versucht habe, der Abkommandierung zu entgehen, sei ihm im Juli 1944 ein Ministerialerlass zur sofortigen Durchführung des Kommandos zugegangen. Vom 10. Juli bis Anfang September 1944 habe er dann in Esch gewirkt, wobei er zwei wegen Beihilfe zur Fahnenflucht verurteilte einheimische Frauen vor der Vollstreckung des ergangenen Todesurteils bewahrt habe.[11] Von Luxemburg kehrte Rütten dann nach Bielefeld zurück, wo er einige Wochen weilte, bis er von dort zur Vertretung des Landrats des Kreises Koblenz abkommandiert wurde. Er sei auch für das dortige Oberbürgermeisteramt vorgesehen gewesen, weshalb das Innenministerium eine gesundheitliche Untersuchung angeordnet habe, in deren Rahmen bei Rütten eine Angina pectoris mit schwerem Herzmuskelschaden festgestellt worden sei. Bis zum November 1944 hielt er sich also in Rhens bei Koblenz auf, vom 1.12.1944 bis zum Juni 1946 dann wieder in Bielefeld. Seine Ausführungen zu seinem Werdegang bis zum Kriegsende schließt Rütten mit einer salvatorischen Formel: „Ich darf zum Abschluss noch darauf hinweisen, dass mir schon Ende 1932 von dem Referenten des preuss[ischen] Innenministeriums nach Erfüllung schwieriger Aufgaben in Grevenbroich ein Landratsamt in Aussicht gestellt worden ist. Ich wäre auch Landrat also geworden, wenn das III. Reich nicht gekommen wäre“.[12]
Durch Entscheid des Entnazifizierungs-Hauptausschusses in Krefeld vom 4.4.1949 wurde Rütten mit Einreihungsbescheid rechtskräftig in die Kategorie IV eingestuft.[13] Dies bedeutete für Rütten, dass er gemäß den Bestimmungen der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19.3,1949[14] als verabschiedet galt und gemäß den entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen vom 3.6.1949[15] die Hälfte des zu der Zeit der Beendigung seiner Amtstätigkeit erdienten Ruhegehaltes auf der Grundlage seiner Eingangsstelle seiner Dienstlaufbahn als Regierungsrat ab dem 1.4.1949 erhalten sollte. Zunächst ließ Rütten die Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses rechtskräftig werden, da – so sein Rechtsanwalt im Rückblick – „zu jener Zeit die Folgen noch nicht zu übersehen“ gewesen seien.[16]
Rütten beantragte schließlich doch noch die Wiederaufnahme seines Entnazifizierungsverfahrens zu seinen Gunsten auf Grundlage der Bestimmungen der Ersten Sparverordnung. Sein Anwalt begründete dies mit zwei Argumenten: Zum Einen sei Rütten von der nachträglichen Gesetzgebung mit rückwirkender Kraft – wonach er als in die Kategorie IV eingestufter Beamter „demnächst als verabschiedet gelten würde“ – überrascht und „an der rechtzeitigen Wahrnehmung seiner Rechte behindert worden“, zum Anderen habe Rütten „zwar einige politische Belastungen aufzuweisen“, habe „aber andererseits in seiner Zeit als Landrat in Bielefeld dem Nationalsozialismus in entscheidender Weise entgegen gearbeitet, indem er die Euthanasiemassnahmen der Naziregierung gegen die in den v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, Sarepta und Nazareth (die zu seinem Landkreis gehörten) untergebrachten Krüppel und Kranken wirksam durchkreuzt hat, indem er die Anstalt jeweils rechtzeitig von den bevorstehenden Massnahmen unterrichtet hat, sodass die Kranken rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden konnten“. Der Anwalt schloss mit der Feststellung: „Herr Dr. Rütten hat hierdurch nachweislich vielen Hunderten, wenn nicht Tausenden Menschen das Leben gerettet. Authentische Belege hierfür befinden sich bei den Entnazifizierungsakten.“[17]
Die Personalakte Rüttens ergab jedoch einiges an belastenden Mitgliedschaften: Seit dem 1.5.1935[18] war er Mitglied der NSDAP (Kreisamtsleiter), seit dem 1.1.1935 förderndes Mitglied der SS, seit April 1933 der SA (Sturmführer). Ferner sei Rütten in weiteren NS-Gliederungen bzw. -institutionen Mitglied gewesen: seit 1934 des Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) (förderndes Mitglied), seit dem 25.6.1934 des NS-Rechtswahrerbunds (NSRWB), seit 1933 der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV), seit dem 1.1.1934 des Reichsbundes der Deutschen Beamten (RDB), seit 1935 des Reichsluftschutzbundes, bereits seit 1930 Mitglied des Vereins (nach 1933: Volksbund) für das Deutschtum im Ausland (VDA). Seine Mitgliedschaft in der K.D.St.V. Novesia[19] gab Rütten unter der Frage 18 („Welchen deutschen Universitäts-Studentenburschenschaften haben Sie je angehört?“) an. Ein Eintrag in dieser Rubrik wurde seitens der Entnazifizierenden in der Regel mit Skepsis betrachtet, da man studentische Korporationen im Allgemeinen als anfällig für autoritäres oder „braunes“ Gedankengut betrachtete. Verschärfend hinzu kam Rüttens Kirchenaustritt im Jahr 1943, da ein solcher in vielen Fällen als Hinweis auf eine ideologische Gegnerschaft überzeugter Nationalsozialisten zur katholischen Kirche, wenn nicht zum Christentum generell, gewertet wurde. Rütten selbst hingegen verwies zu seiner Verteidigung auf die inneren, theologisch-dogmatischen Zweifel am katholischen Bekenntnis, die sich ihm in den letzten Kriegsjahren aufgedrängt hätten.[20]
Vor diesem Hintergrund kam das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu dem Schluss: „Wegen vorstehender Belastung halte ich eine Einreihung des Dr. R. in die Kategorie V für nicht gerechtfertigt und bitte daher, den Antrag des Dr. R. zurückzuweisen“[21] .
Rütten legte zur Erklärung seines Verhaltens in den Jahren 1933 bis 1945 sechs Anlagen vor und brachte insgesamt acht entlastende Leumundszeugnisse bei[22], so vom Anstaltsleiter der v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, Sarepta und Nazareth, Pastor R. Hardt, der bezeugte, dass Rütten während der „Euthanasie“-Maßnahmen der Nationalsozialisten mehreren hundert Menschen das Leben gerettet habe[23], oder des Bundestagsabgeordneten und früheren Wirtschaftsdirektors der Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, Dipl.-Kaufmann Johannes Kunze (1892-1959), der Rütten seit dessen Tätigkeit als Landrat in Bielefeld kannte und sich für die Einstufung Rüttens in Kategorie V aussprach.[24]
Rüttens Angaben sind ebenso schwer nachzuprüfen wie diejenigen seiner Leumundszeugen. Die Monographie von Anneliese Hochmuth zu den von Bodelschwinghschen Anstalten Bethel schweigt sich bezüglich der Person Rüttens aus. Erwähnung findet dort lediglich der Regierungspräsident in Minden, SS-Sturmbannführer Adolf Freiherr von Oeynhausen (1877-1953), dem Fritz von Bodelschwingh nach Kriegsende einen wichtigen Anteil an der Verhinderung von Euthanasie-Krankenmorden zuschrieb: „Ohne den Beistand des Herrn von Oeynhausen hätte Bethel den Versuch, seine Insassen auszurotten, nicht überlebt“[25]. Rütten fand in diesem Zusammenhang hingegen offenbar keine Erwähnung.
Rüttens Anwalt verwies darauf, dass sämtliche Mitgliedschaften Rüttens in NS-Organisationen nicht auf weltanschauliche Übereinstimmung mit der NS-Ideologie zurückzuführen seien, sondern auf praktische Erwägungen und Zwänge, die sich aus dem Alltag eines höheren Verwaltungsbeamten im NS-Staat ergeben hätten: So habe er als Landrat in exponierter Stellung gestanden, was ihm einige Ämter ehrenhalber eingebracht habe. Als „aktiver Verwaltungsbeamter konnte sich Dr. Rütten dem Eintritt in die Nazipartei nicht entziehen“[26]. Seine Stellung als Landrat habe quasi automatisch zu Rüttens Bestellung als Rechtsberater der Gauleitung geführt. Förderndes Mitglied der SS sei Rütten geworden, weil ihn führende Männer der SS im Jahr 1936 „nicht weniger als 6 mal“ hierzu ermuntert hätten. Bei nächster Gelegenheit, der Versetzung nach Minden, sei er dann bereits wieder ausgetreten.[27] Die Mitgliedschaft in der Reiter-SA sei auf das ländliche Gepräge seines Landkreises zurückzuführen, seine Position als Obersturmführer ehrenhalber „ergab sich aus seiner Stellung im öffentlichen Leben“. Dasselbe gelte „sinngemäss für seine Zugehörigkeit und sein Amt im NS-Rechtswahrerbund“. Des Weiteren sei Rütten „nicht als aktiver Nazi hervorgetreten“.
Oberkreisdirektor Schütz, der Rütten persönlich nicht gekannt habe, könne anhand der vorhandenen Akten ebenfalls „keine nachteiligen Feststellungen treffen“. Rüttens Rechtsanwalt Rolf P. Broglio führt weitere Zeugen wie den Verwaltungsrat Althoff und den damaligen Wirtschaftsdirektor der Bethel’schen Anstalten Kunze an, um abschließend zu der Einschätzung zu gelangen, „dass die politischen Belastungen Dr. Rüttens lediglich als Formalbelastung zu bewerten“ seien.
Bemerkenswert ist die schriftlich niedergelegte Aussage des Bielefelder Kreismedizinalrates Dr. Rainer, die vielleicht am ehesten auf die Beweggründe Rüttens schließen lässt: „[…] Rütten war ehrgeizig, diesen Parteileuten an Bildung und Auffassungsgabe weit überlegen. Wer die Braunen zu behandeln verstand, […] der hatte leichtes Spiel und konnte Karriere machen. Und das wollte Rütten, auch um diesen Preis. Als später das schwere Zerwürfnis Budde [Oberbürgermeister] – Reineking [Kreisleiter] immer sichtbarer wurde, trat aber Rütten auf die Seite des Anständigen [Budde] und verdarb es mit dem brutalen, sehr mächtigen Reineking. Von dieser Stunde ab war Rüttens Laufbahn besiegelt. Ich halte das für wichtig, denn sein ursprüngliches Motiv, das ihn in die Partei führte, war sein Ehrgeiz. Als aber das Gewissen schlug, da trat er deutlich kurz. […] Er war kein Nazi, wenn er auch aus Gründen, die schon erwähnt wurden, in der Öffentlichkeit so tat“[28]. In eine ganz ähnliche Richtung weisen auch die übrigen Zeugnisse und Stellungnahmen, etwa wenn der Entnazifizierungsausschuss der Kreisverwaltung Bielefeld in einem Schreiben an den Entnazifizierungsausschuss Krefeld vom 9.3.1949 konstatiert, dass bei Rütten außer einer Formalbelastung keine weitere Belastung festgestellt werden könne, dass Rütten sich jedoch in einer Ansprache, die er nach einem Aufenthalt in den besetzten Westgebieten in der Bielefelder Viktoriaschule vor dem Deutschen Roten Kreuz gehalten habe, „sehr rücksichtslos“ gesprochen habe und seine Ausführungen „von starker nationaler Tendenz erfüllt“ gewesen seien.[29]
Obwohl der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen in einem vom 30.11.1949 datierenden Schreiben an den Innenminister des Landes die entlastenden Nachweise als zu allgemein eingestuft hatte[30], war Rütten mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens letztlich erfolgreich: Der Sonderbeauftragte ordnete mit Beschluss vom 17.8.1950 die Wiederaufnahme des Verfahrens an. In der Begründung heißt es: „Der Betroffene hat neues Material vorgelegt, aus dem sich möglicher Weise eine günstigere Einstufung ergeben könnte. Der Herr Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf die Belastungen des Betroffenen hingewiesen. Es könnte auch sein, daß sich aus diesem Material eine ungünstige Einstufung ergibt. Jedenfalls erscheint die Wiederaufnahme des Verfahrens geboten“[31].
Der Ausgang des Verfahrens war folglich zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme, die auf den 26.2.1951 festgesetzt wurde[32], zumindest offiziell noch völlig offen. Am 16.2.1951 wurde Rütten dann durch ein Entlastungszeugnis rechtskräftig in die Kategorie V eingestuft. Somit konnte er ab dem 1.3.1951 Anspruch auf volle Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Eingangsstelle seiner Dienstlaufbahn (Besoldungsgruppe A 2 C 2 RBO) geltend machen.[33] In einem Vermerk zur veränderten Einstufung auf einem Arbeitsblatt „Wiederaufnahme“ in Rüttens Entnazifizierungsakte heißt es:
„[…] Der Betroffene hat eine Reihe von Entlastungszeugnissen beigebracht, die zeigen, dass er den Massnahmen der NSDAP stärksten Widerstand entgegen setzte. Vor allen Dingen gegenüber der Anstalt Bethal [!] hat er seinen ganzen Einfluß geltend gemacht und durch sein Eingreifen verhindert, dass die Euthanasiemassnahmen, die das Leben zahlreicher Kinder der Anstalt bedrohte[n], nicht durchgeführt wurden. Der Herr Reg[ierungs]-Präs[ident] Baurichter, Düsseldorf, der in der heutigen Verhandlung als Entlastungszeuge für den Betroffenen erschien und aussagte, stellte dem Betroffenen ebenfalls das beste Zeugnis aus. Der Hauptausschuss stufte den Betroffenen im Wiederaufnahme-Verfahren nach Kat[egorie] V ein“[34].
Im Mai 1951 wurde Rütten einstimmig zum Oberkreisdirektor des Landkreises Euskirchen gewählt.[35] Er verunglückte durch einen „tragische[n] Verkehrsunfall“, wie es in den Todesanzeigen von Familie und Landkreis Euskirchen heißt[36], am Mittwoch, den 27.3.1957.[37] Er wurde am 2.4.1957 auf dem Hauptfriedhof in Krefeld bestattet, nachdem die kirchliche Feier am 1. April in Euskirchen stattgefunden hatte.
3. Fazit
Eine abschließende Beurteilung des Entnazifizierungsverfahrens und der Person Rüttens in der NS-Zeit bleibt schwierig: Er scheint um seiner persönlichen Karriere Willen seinen Frieden mit dem neuen Staat gemacht zu haben und im öffentlichen Raum – etwa vor dem Roten Kreuz in Bielefeld – ganz im nationalsozialistischen Sinne aufgetreten zu sein. Entsprechende Ämter und Funktionen nahm er an, wenngleich nach eigenen Aussagen zum Teil widerstrebend. In den Situationen des Alltags, der Bedrohung und Verfolgung hingegen scheint er sich in etlichen Fällen im Sinne der Bedrängten ausgesprochen und unter Umständen – diesem wichtigen Aspekt gilt es bei einer weiteren Beschäftigung mit der Person Rüttens nachzugehen – zahlreiche Menschenleben gerettet zu haben. Hier hätte er dann punktuell, also gezielt, konkret und fallbezogen, Hilfe, aus nationalsozialistischer Sicht sogar Widerstand geleistet – ohne im Gesamten ein Widerständler zu sein. Die Karriere erlitt letztlich – trotz aller beklagten Konflikte mit Teilen der Partei – keinen entscheidenden Dämpfer. Aus der katholischen Kirche trat er während des Krieges aus, Ende 1946, als die Entnazifizierung bereits angelaufen war, wieder ein. Die wahren Beweggründe für diese beiden Schritte lassen sich wohl nicht mehr eruieren, man kann Rüttens für den Entnazifizierungsausschuss verfassten Ausführungen Glauben schenken oder auch nicht: Beides bleibt spekulativ und vage – ein idealtypischer Befund bei der Beurteilung von Entnazifizierungsverfahren.
Quellen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Rheinland (LAV NRW R):
Bestand NW 110 (Innenministerium – Personalangelegenheiten) Nr. 1506.
Bestand NW 1000 (Sonderbeauftragter für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen – Hauptausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf) Nr. 22065.
Bestand NW 1037-A/REG (Der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen) Nr. 11979.
Literatur
Aufgeführt sind die mehrfach zitierten Titel
Hochmuth, Anneliese, Spurensuche. Eugenik, Sterilisation, Patientenmorde und die v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel 1929 – 1945, hg. v. Matthias Benad in Verbindung mit Wolf Kätzner u. Eberhard Warns, Bielefeld 1997.
Lange, Irmgard (Bearb.), Entnazifizierung in Nordrhein-Westfalen. Richtlinien, Anweisungen, Organisation, Siegburg 1976.
Niederhut, Jens, Entnazifizierungs-Einzelfallakten in Nordrhein-Westfalen, in: Heckl, Jens (Hg.), Unbekannte Quellen: „Massenakten“ des 20. Jahrhunderts. Untersuchungen seriellen Schriftguts aus normierten Verwaltungsverfahren, Düsseldorf 2010, S. 22-29.
Petermann, Heike, Die Vorstellung vom besseren Menschen. Aspekte eugenischer Gesundheitspolitik in Westfalen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, in: Westfälische Forschungen 64 (2014), S. 245-266.
- 1: Vgl. hierzu und im Folgenden Lange, S. 37.
- 2: Vgl. hierzu Lange. S. 44.
- 3: Vgl. Lange, S. 52-54.
- 4: Vgl. hierzu und im Folgenden Niederhut, S. 22-29; Lange, S. 59.
- 5: Laut Lange, S. 25: Verbrecher (Kategorie I), Übeltäter (II), weniger bedeutende Übeltäter (III), Parteigänger (IV) und Entlastete (V). Die Entscheidung über die in den Kategorien I und II Erfassten blieb der Militärregierung vorbehalten (vgl. Lange, S. 47).
- 6: Vgl. hierzu LAV NRW R, NW 1000, Nr. 22065 (Entnazifizierungsakte). Zur schwierigen Frage der Entnazifizierungder Beamten in NRW vgl. Lange, S. 28. Man darf davon ausgehen, dass sich alle (aktiven) Beamten einem Entnazifizierungsverfahren unterziehen mussten (vgl. Lange, S. 37).
- 7: Laut den Angaben in der Entnazifizierungsakte: Volksschule 1907-1911, Oberrealschule 1911-1920, Abitur im April 1920 (LAV NRW R, NW 1000, Nr. 22065 Bl. 1v).
- 8: Schreiben Rüttens an den Innenminister, Düsseldorf, durch den Detmolder Regierungspräsidenten vom 20.7.1949 (LAV NRW R, NW 110, Nr. 1506 Bl. 112).
- 9: „Meine Benennung hatte ich besonders Pastor v. Bodelschwingh-Bethel zu verdanken, der mich von meiner Mindener Tätigkeit her kannte.“ (LAV NRW R, NW 110, Nr. 1506 Bl. 112).
- 10: LAV NRW R, NW 110, Nr. 1506 Bl. 113.
- 11: Hierzu schreibt Rütten selbst: „Im August 1944 bat mich der Generaldirektor des Luxemburger ARBED-Konzerns, einen seiner ältesten Meister zu empfangen, der mit einer heiklen Sache kommen wollte. Herr K[.]-W[.], Esch, Kirchstr. […] trug mir vor, dass seine beiden Töchter zum Tode verurteilt worden wären, weil sie seinem Enkel zur Desertation verholfen hätten. […] Da ich mit diesen Verfahren als Landrat nichts zu tun hatte, konnte ich wenig Hoffnung machen. Da ich aber von dem Recht des Herrn K[.]-W[.] überzeugt war, habe ich zusammen mit einem Arzt die beiden Frauen haftunfähig schreiben lassen, und so ihre Entlassung aus dem Gefängnis erreicht. Sie haben sich dann bis zur Räumumg [!] verborgen gehalten. Hierfür brachte mir der Vater einen Umschlag mit einer grösseren Summe, ich schätzte dem Überblick nach auf 20.000 Mark. Ich habe selbstverständlich den Umschlag zurückgewiesen und es auch abgelehnt, den Betrag für die NSVoder, nach einem späteren Vorschlag, für das Rote Kreuz anzunehmen.“ (Anlage V, in: LAV NRW R, NW 1000, Nr. 22065 Bl. 40).
- 12: Schreiben Rüttens an den Innenminister in Düsseldorf durch den Detmolder Regierungspräsidenten vom 20.7.1949 (LAV NRW R, NW 110, Nr. 1506 Bl. 114).
- 13: Der an Rütten gerichtete Einreihungsbescheid des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung in NRW, unterzeichnet von Kultusministerin Christine Teusch als Vorsitzende des Hauptausschusses, lautet: „Hiermit werden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie von dem deutschen Entnazifizierungsausschuss in Krefeld, nach Prüfung Ihres Falles gemäss Kontrollratsanweisung Nr. 24 bzw. früheren Anweisungen in die KATEGORIE IV der Anlage 1 zur Verordnung Nr. 79 der Militärregierung eingereiht und Ihnen die nachstehenden Beschäftigungsbeschränkungen auferlegt worden sind: Beschäftigungsbeschränkungen bestehen nicht. Keine Vermögens- und Kontensperre“ (LAV NRW R, NW 110, Nr. 1506 Bl. 115).
- 14: Vgl. GV.NW. [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen] 1949, S. 25.
- 15: Vgl. MBl.NW. [Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen] 1949, S. 505.
- 16: Schreiben des Rechtsanwalts am Oberlandesgericht Rolf P. Broglio an den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierungin Düsseldorf vom 6.10.1949 (LAV NRW R, NW 1037-A/REG, Nr. 11979 Bl. 6).
- 17: LAV NRW R, NW 1037-A/REG, Nr. 11979 Bl. 7. Allerdings kam es in Bethel zu zahlreichen Zwangssterilisationen: Der Leitende Arzt der mit 3.700 Menschen belegten Anstalt Bethel, Werner Villinger, stellte 124 der insgesamt 512 Anträge auf Unfruchtbarmachung von Bewohnern der Anstalt Bethel persönlich (vgl. Petermann, S. 258).
- 18: In der Entnazifizierungsakte heißt es mitunter, Rütten sei seit 1933 „Pg.“ (Parteigenosse) gewesen (vgl. etwa „Arbeitsblatt Wiederaufnahme“, LAV NRW R, NW 1000, Nr. 22065 Bl. 5v).
- 19: Vgl. zur Rolle Rüttens als „Führer Novesiae“ Jansen, Heiner, Novesia vom 70. Gründungsfest 1933 bis zur Wiederbegründung 1946, in: „Auf, ihr Freunde, eilt zum Banner…“. Die K. D. St. V. Novesia im CV in Geschichte und Gegenwart. Chronik zum 150-jährigen Bestehen einer Korporation am Rhein, im Auftrag der K. D. St. V. Novesia Bonn hg. v. Klaus Gruhn, Bonn 2015, S. 144-164, hier besonders S. 149-153.
- 20: Hierzu schreibt Rütten: „Im Januar 1943 habe ich mich freiwillig zur Wehrmacht gemeldet, da meine Schwierigkeiten mit der Kreisleitung nicht zu überbrücken waren. Eine sofortige Einberufung wurde mir zugesagt. Am Tage nach dieser Zusage habe ich vor einem Notar meinen Kirchenaustritt erklärt. Ich war zu diesem Schritt gekommen, da ich vor meinem Einrücken auch meine inneren Verhältnisse geklärt wissen wollte. Zu dem inneren Zerwürfnis ist es durch eine umfangreiche Lektüre gekommen, wozu ich bei meinem langen Kranksein besonders Zeit hatte. Ich konnte auf Grund geschichtlicher Tatsachen und naturwissentschaftlicher [!] Überlegungen nicht mehr daran glauben, dass Dogmen unbedingt wahr sein müssten. Der Zwang, auch nicht selbst Erkanntes glauben zu müssen, stiess mich ab. Ich habe diesen meinen Schritt als meine ureigenste Angelegenheit angesehen. So habe ich meine ganze Familie bei Ihrem [!] Glauben gelassen, meine jüngste Tochter auch noch taufen lassen. Auch habe ich die Tatsache des Austritts weder der Partei noch ihren Dienststellen angezeigt. […] In den Jahren 1943 und 1944 habe ich wiederum monatelang im Krankenhaus und Sanatorium zubringen müssen. Ende 1944 begannen Gespräche [vermutlich mit Rüttens späterem geistlichen Berater, Professor Pagés] mit dem Ziele, bei mir eine Sinnesänderung herbei zu führen. Es hatte sich schon in diesem Zeitpunkt die Ansicht bei mir gebildet, dass es ein absolutes Wissen nicht gibt und nicht geben kann, dass es also immer einen Glauben geben muss. Die Folgerung hieraus wollte ich aber noch nicht ziehen, da man einem Sinneswechsel in diesem Augenblick andere Motive untergeschoben hätte. Vor Weihnachten 1946 habe ich mich dann bestimmen lassen, aus meiner veränderten inneren Haltung heraus zur Kirche zurückzukehren.“ (Anlage I, in: LAV NRW R, NW 1000, Nr. 22065 Bl. 35).
- 21: Schreiben des Innenministers des Landes NRW an den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung in NRW vom 6.9.1949 (LAV NRW R, NW 1037-A/REG, Nr. 11979 Bl. 1).
- 22: Vgl. Schreiben Rüttens an den Entnazifizierungsausschuss Krefeld vom 31.7.1948, in welchem er seinen Entnazifizierungsantrag mit der Bitte um Entscheidung vortrug (LAV NRW R, NW 1000, Nr. 22065, Bl. 43).
- 23: Aufgrund der Bedeutung der Aussage wird hier Hardts Bescheinigung umfassend wiedergegeben: „Der frühere Landrat des Landkreises Bielefeld, […] Rütten, stand in einem sehr freundlichen Verhältnis zu den von Bodelschwingh’schen Anstalten. Leider ist der Anstaltsleiter Pastor Fritz von Bodelschwingh, der mit dem Landrat besonders nahe Beziehungen hatte, am 4.1.1946 verstorben. Aber als sein Nachfolger kann ich auf Grund der Berichte meiner Mitarbeiter und des mir vorliegenden Schriftwechsels bezeugen, dass besonders in den schwersten Jahren der Gefährdung unserer Anstalten Dr. Rütten mit ganzer Kraft sich für uns einsetzte. Pastor von Bodelschwingh schreibt in Briefen, die mir vorliegen, davon, dass der Landrat unserer Arbeit sehr warmherzig zugeneigt ist.‘ Er hat, als durch die Euthanasie-Massnahmen das Leben zahlreicher Kranker in unseren Anstalten bedroht war, oft den Landrat angerufen, der mit dem damaligen Regierungspräsidenten hier erschien und sich gegen die Durchführung der Massnahmen mit aller Kraft einsetzte. […] Dieses unserer Arbeit wohlwollende Verhältnis wurde ganz besonders durch Herrn Dr. Rütten gepflegt und er hat seinen Einfluss immer wieder ausgenutzt, um die Anstalten gegen Uebergriffe der Partei zu schützen, sodass man ihm selbst diese Haltung verdachte.“ (Abschrift der Bescheinigung Hardts vom 29.6.1948, LAV NRW R, NW 110, Nr. 1506, Bl. 129).
- 24: In Kunzes Bescheinigung heißt es unter anderem: „Ich habe ihm [Rütten] bereits unterm 15.6.48 ein Zeugnis zur Vorlage bei dem für ihn zuständigen Entnazifizierungsausschuss ausgestellt. […] Ich stelle […] auf Wunsch von Herrn Dr. Rütten unter Beifügung einer Abschrift meines Zeugnisses vom 15.6.48 ausdrücklich fest, dass ich die Einstufung nach Gruppe V auf Grund meiner persönlichen Kenntnisse für vollauf gerechtfertigt halte und ich die Wiederverwendung des Herrn Dr. Rütten in einem seiner Vorbildung entsprechenden Amt in der öffentlichen Verwaltung für vorteilhaft und persönlich wie sachlich berechtigt halte.“ (Abschrift der Bescheinigung Kunzes vom 4.10.1949, LAV NRW R, NW 110, Nr. 1506 Bl. 130).
- 25: Schreiben Fritz von Bodelschwinghs an den zuständigen Offizier der Besatzungsmacht vom 1.5.1945 (zitiert nach Hochmuth, S. 169).
- 26: Dieses und folgende Zitate finden sich in Broglios Schreiben an den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung in NRW vom 26.10.1949 (LAV NRW R, NW 110, Nr. 1506, Bl. 124-128).
- 27: Rütten selbst führt hierzu aus: „Im Jahre 1936 trat man zum ersten Mal von Seiten der SS an mich heran, dieser Organisation beizutreten. Der Standartenführer sagte mir sofort einen höheren Rang zu. Ich habe abgelehnt, nicht weil ich die SS als verbrecherisch angesehen hätte, an so etwas dachte man damals noch nicht, sondern weil ich nicht wollte. Auch die Zusage, mich zum Landrat von Minden zu machen, konnte meine Ablehnung nicht aufheben. Als man mehr als sechs Mal mit derselben Aufforderung gekommen war, habe ich mich bereit erklärt, als förderndes Mitglied einzutreten. Am 10. III. 1938 erhielt ich meine Versetzung von Minden fort. Ich bin dann ausgetreten, und später auch nicht mehr eingetreten.“ (Anlage III A, in: LAV NRW R, NW 1000, Nr. 22065, Bl. 38).
- 28: Schreiben Rainers an Herrn Oberkreisdirektor Schütz, Bielefeld, vom 10.1.1949 (LAV NRW R, NW 1000, Nr. 22065 Bl. 53).
- 29: LAV NRW R, NW 1000, Nr. 22065 Bl. 54.
- 30: In dem Entwurf des Schreibens heißt es wörtlich: „Der Betroffene hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf neue Entlastungszeugnisse gestützt, die den Nachweis erbringen sollen, dass er aktiven Widerstand geleistet habe. Der Inhalt der Zeugnisse ist jedoch zu allgemein abgefasst. Es ist daher dem Betroffenen aufgegeben worden, einzelne konkrete Fälle und Beweismittel hierzu vorzubringen, aus denen sich ein aktiver Widerstand ergibt. Dieser Auflage ist der Betroffene bisher nicht nachgekommen.“ (LAV NRW R, NW 1037-A/REG, Nr. 11979, Bl. 22).
- 31: Beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierungin NRW vom 17.8.1950 (LAV NRW R, NW 1037-A/REG, Nr. 11979, ohne Zählung).
- 32: Schreiben des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierungim Lande Nordrhein-Westfalen an den Herrn Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.2.1951 (LAV NRW R, NW 110, Nr. 1506 Bl. 139).
- 33: Entwurf eines Schreibens des Innenministers an Heinz Rütten vom 27.4.1951 (LAV NRW R NW 110 Nr. 1506 Bl. 142r).
- 34: LAV NRW R, NW 1000, Nr. 22065 Bl. 5v.
- 35: Entwurf eines Schreibens des Innenministers an den Regierungspräsidenten in Detmold vom 5.7.1951; Aktenvermerk des Innenministeriums des Landes NRW vom 15.2.1952 (LAV NRW R, NW 110, Nr. 1506 Bl. 143, 147).
- 36: Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 30.3.1957, S. 15 (LAV NRW R, NW 110, Nr. 1506 Bl. 151).
- 37: Kreisverwaltungsrat Dr. Verbeek schildert den Ablauf des Unfalls in einem noch am selben Tag ergangenen Schreiben an den Innenminister des Landes NRW (LAV NRW R, NW 110, Nr. 1506 Bl. 150r).
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Schlemmer, Martin, Die Entnazifizierung des Heinrich Martin Rütten, in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter: https://rheinische-geschichte.lvr.de/Epochen-und-Themen/Themen/die-entnazifizierung-des-heinrich-martin-ruetten/DE-2086/lido/57d130fa7fe598.54412424 (abgerufen am 05.12.2024)