Thema Die Städteordnung für die Rheinprovinz von 1856 Als Ergebnis des Wiener Kongresses 1815 fielen zahlreiche unterschiedliche Territorien in den Rheinlanden an Preußen. Die Übergangsverwaltung unter dem Generalgouverneur Johann August Sack (1764-1831) mit Sitz in Aachen behielt das tradierte gleiche Kommunalverfassungsrecht für Stadt und Land bei. Die bisherigen „Maires“ nannten sich nun „Bürgermeister“. Deren Bürgermeistereien blieben Zusammenschlüsse von mehreren Einzelgemeinden in einem Kreisverband mit ihrer gemeinsamen Verwaltung. 1816 wurden die rheinischen Gebiete von einer ordentlichen preußischen Verwaltung mit Landräten, Regierungs- und Oberpräsidenten der beiden eingerichteten Provinzen übernommen. 1822 wurden die beiden Provinzen zusammengeschlossen. Die neue Provinz hieß ab 1830 „Rheinprovinz“. Im Unterschied zur französischen Verwaltung war die neue kollegialistische Ordnung Preußens deutlich schwerfälliger.
Thema Der Provinzialausschuss der Rheinprovinz 1888-1933 Mit der Einführung der Provinzialordnung vom 29.6.1875 in der Rheinprovinz in einer für diese Provinz modifizierten Fassung durch Gesetz vom 1.6.1887 wurden auch im Rheinland wie zuvor im übrigen Preußen die Verwaltungsgliederung und die bisher bestehende provinzialständische Verfassung grundlegend umgewandelt. Die Provinz wurde zweigeteilt in einen staatlichen Verwaltungsbezirk (Rheinprovinz) und einen kommunalen Selbstverwaltungskörper (Provinzialverband). An der Spitze des staatlichen Verwaltungsbezirks stand der Oberpräsident, der auch die Aufsicht über den Provinzialverband ausübte. Organe des Provinzialverbandes waren der Provinziallandtag, der Provinzialausschuss und der Landesdirektor, der ab 1897 auch in der Rheinprovinz Landeshauptmann hieß. Der Provinziallandtag wurde nicht mehr durch Wahlen des bevorrechtigten Grundbesitzes und der besonders bevorrechteten Rittergüter gebildet, sondern ging aus den Wahlen der Kreistage und der Stadtverordnetenversammlungen hervor.
Thema Die rheinische Landgemeinde im Spätmittelalter Die rheinische Landgemeinde des Spätmittelalters ist ein Idealtyp. Eine einheitliche Gemeindeordnung, wie wir sie seit dem 19. Jahrhundert kennen, die es erlauben würde, Funktion und Status der Landgemeinde im staatlichen Gefüge flächendeckend für das Rheinland zu beschreiben, gab es im Mittelalter nicht. Stattdessen gab es viele einzelne Landgemeinden, die sich aber in Bezirk, Organisationsform und Zuständigkeit regional und oft von Dorf zu Dorf voneinander unterschieden. Es gab Landgemeinden, die identisch waren mit einem Dorf, andere, die sich auf zwei oder drei Dörfer bezogen oder – wie am Niederrhein und im Bergischen – Einzelhöfe und verstreut liegende Weilersiedlungen umfassten. Große Unterschiede bestanden auch hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches der Landgemeinden.
Thema Der Provinzialrat der Rheinprovinz 1888 – 1933 – 1945 „[S]eine Rolle im öffentlichen Leben war gering.“ Diese Diagnose von Horst Romeyk ist zutreffend, was die Wahrnehmung des Provinzialrats in der Öffentlichkeit betraf. Der Provinzialrat war eine für die Provinz am Amtssitz des Oberpräsidenten errichtete, „zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung“ berufene Behörde (§ 4 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung [LVG] vom 30.6.1883). Das Gremium ist aber von Interesse im Hinblick auf seine Tätigkeit als reine Beschlussbehörde, die Entwicklung seiner Zuständigkeiten und seine Zusammensetzung, die durchaus prominent war. 1933 wurde der Provinzialrat in einen „Führerrat“ umgewandelt, der „den Oberpräsidenten und die Regierungspräsidenten der Provinz bei der Führung ihrer Geschäfte“ beraten sollte.