Thema Vorgeschichte und Geschichte der Union zwischen Lutheranern und Reformierten im Rheinland Die Union der beiden großen aus der Reformation hervorgegangenen Konfessionen, der Lutheraner und der Reformierten, gehörte in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu den dominierenden Themen der evangelischen Kirchengeschichte in Deutschland. Ausgelöst durch das 300. Reformationsjubiläum im Jahr 1817, kam es in vielen deutschen Bundesstaaten zu einer solchen Konfessionsvereinigung. Das Rheinland, seit 1815 Teil des preußischen Staats, zählte dabei zu den Gebieten, in denen die innerevangelische Konfessionsvereinigung von der überwiegenden Mehrheit der Theologen wie auch der Gemeindeglieder fast uneingeschränkt positiv aufgenommen wurde. Während es in anderen preußischen Provinzen neben den Unionsbefürwortern auch starke Kräfte gab, die der Union mit großem Misstrauen gegenüberstanden – insbesondere die orthodoxen Lutheraner befürchteten, dass mit der Union eine theologische Verflachung einhergehen werde –, gab es in der Rheinprovinz eine nahezu flächendeckende Zustimmung. Bezeichnend für die enorme Wertschätzung der Union in der rheinischen Provinzialkirche waren die Worte, die der spätere Generalsuperintendent Heinrich Eberts (1806-1876) auf der Kreuznacher Kreissynode des Jahres 1856 fand: Es erscheine ihm als Sache des christlichen Gewissens, als Pflicht gegen den Herrn der Kirche […], ungescheut es auszusprechen, daß, wer die Evangelische Union antaste, sie zu hindern, zu sprengen trachte, an der Zerstörung des Reiches Gottes und seines Gesalbten arbeite.
Thema Die evangelische Gemeinde Trier im Kulturkampf Zum Begriff des Kulturkampfes gibt es unterschiedliche Definitionen. Allgemein geht es um die Frage nach der Abgrenzung der Einflussbereiche von Kirche und Staat in der modernen Gesellschaft. Inwieweit sind Schule und Erziehung, Gesundheitswesen und soziale Fürsorge staatliche Aufgaben oder eine innerkirchliche Angelegenheit? Ist eine Eheschließung ein kirchlicher oder ein weltlicher Akt, ist ein Friedhof ein öffentlicher Platz, der sämtlichen Verstorbenen zur Verfügung steht, oder ein geweihter, ein heiliger Ort, der durch protestantische Leichen entweiht wird? Und wenn über eine Zuordnung zum kirchlichen oder staatlichen Bereich entschieden ist, wer darf die Spielregeln festlegen?