Thema Die Entnazifizierung des Heinrich Martin Rütten Zu den heute vielleicht gar nicht mehr so präsenten Folgen des Zweiten Weltkrieges zählte ein Aspekt, der für alle Beteiligten einen immensen verwaltungstechnischen Kraftakt bedeutete: Die so genannte „Entnazisierung“ oder – sehr schnell der gebräuchlichere Begriff, der sich dann im Sprachgebrauch durchsetzte – „Entnazifizierung“. Hierunter war die Überprüfung und Beurteilung der Funktion, der Position, des Verhaltens der zu Entnazifizierenden in der NS-Zeit zu verstehen, mit anderen Worten also die Beantwortung der Frage: Welche Rolle spielte die betreffende Person in der Zeit von 1933 bis 1945?
Thema Die Entnazifizierung im nördlichen Rheinland Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges hatten sich die Alliierten darauf verständigt, Deutschland nicht nur militärisch zu entmachten und die NSDAP und ihre Gliederungen aufzulösen; darüber hinaus sollte jeglicher nationalsozialistische Einfluss aus dem politischen, kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben ausgeschaltet werden.
Thema Die Alliierte Hohe Kommission am Rhein (1949-1955) Anfang 1926 waren die letzten britischen und französischen Besatzungstruppen aus der Region abgezogen. Wenig mehr als zwei Jahrzehnte später machte die Bestimmung Bonns zur provisorischen Bundeshauptstadt den Raum ein weiteres Mal zum Angelpunkt alliierter Sicherheitsinteressen. Im Unterschied zur Zeit nach dem Ersten Weltkrieg diente das Rheinland ab Herbst 1949 allerdings weniger als militärische Schutzzone. Im Gegenteil: Der ganze Charakter jener hier aufgebauten Kontrollbürokratie, mit deren Hilfe die westlichen Siegermächte die Eingliederung der jungen Bundesrepublik in die atlantische Werte-, Wirtschafts- und Verteidigungsgemeinschaft steuerten, war bewusst zivil gehalten. Im selben Maße, in dem das 1949 verabschiedete Grundgesetz zum wirkungsmächtigen Fundament einer erfolgreichen Staatsgründung wurde, verblasste die Erinnerung an seine anfangs eingeschränkte Gültigkeit. Bis Mai 1955 existierte noch ein zwischen den westlichen Siegerstaaten ausgehandeltes Besatzungsstatut. Teils neben, teils über dem Grundgesetz stehend bildete es mit diesem den eigentlichen Verfassungsrahmen.