Thema Der „Rhein-Sieg-Kreis“ im Nationalsozialismus – Strukturen, Behörden und Parteiinstanzen Betrachtet man die Forschungslage zum „Rhein-Sieg-Kreis“ im Nationalsozialismus, so sind zwei Stränge der Auseinandersetzung mit dem lokalen NS-Regime besonders deutlich ausgebildet. Der eine bezieht sich auf die jahrhundertelange jüdische Geschichte im Kreisgebiet und ist von dem Gedanken geprägt, das fast nur noch auf Friedhöfen sichtbare jüdische Erbe in Erinnerung zu behalten. Ausgehend von ersten Arbeiten und Initiativen Helmut Fischers, Heinrich Linns oder Manfred van Reys in den 1970er und 1980er Jahren sind bis in die letzten Jahre hinein Publikationen erschienen, die die Geschichte der jüdischen Gemeinden rekonstruieren, die noch erhaltenen Grabstätten dokumentieren und die antisemitische Ausgrenzung vor Ort nachzeichnen, kulminierend in der Schoah. Aufgrund der Initiative des Kreisarchivs und des Engagements geschichtsinteressierter Bürgerinnen und Bürger – beispielhaft zu besichtigen in der Gedenkstätte „Landjuden“ an der Sieg – ist dieses zentrale Kapitel nationalsozialistischer Herrschaft intensiv erforscht.
Thema Die Bevollmächtigten für den Nahverkehr (Nbv) im „Dritten Reich“ unter besonderer Berücksichtigung der Rheinlande Ein kleines Segment der kaum überschaubaren Sonderbehördenvielfalt des „Dritten Reiches“ will der folgende Beitrag erhellen: Organisation, Struktur und Aufgaben der „Bevollmächtigten für den Nahverkehr“, amtliches Kürzel Nbv. Der Begriff Nahverkehr war ein terminus technicus, der im Jahr 1931 durch die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6.10.1931 (1) eingeführt und durch das Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (GFG) vom 26.6.1935 (2) sowie die zu diesem Gesetz erlassene Durchführungsverordnung (DVO-GFG) vom 27.3.1936 (3). Der Nahverkehr umfasste alle Transporte, die in der sogenannten Nahzone durchgeführt wurden und war im Gegensatz zum Güterfernverkehr zunächst genehmigungsfrei; zu dieser Nahzone gehörten alle Gemeinden innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern (4). Die im Güternahverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge waren gemäß § 11 DVO-GFG mit einer entsprechenden Aufschrift zu kennzeichnen.