Die Fehdepolitik des Trierer Kurfürsten Balduin von Luxemburg
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1. Einleitung
Balduin von Luxemburg war wohl eine der einflussreichsten Persönlichkeiten der 1. Hälfte des 14. Jahrhunderts. Von 1307 bis zu seinem Tod 1354 war er Erzbischof und Kurfürst von Trier, amtierte zeitweise als Verweser des Erzbistums Mainz, der Bistümer Worms und Speyer sowie der Grafschaft Luxemburg und vertrat als Reichsverweser bisweilen den König. Balduin war der jüngere Bruder König beziehungsweise Kaiser Heinrichs VII. (Regierungszeit 1308-1313, ab 1321 als römisch-deutscher Kaiser) und Großonkel Kaiser Karls IV. (Regierungszeit 1349-1378, ab 1355 als römisch-deutscher Kaiser). Er war ein Mann mit vielen Talenten und ebenso vielen Verbindungen. Und er war bereit, zur Verteidigung und Durchsetzung seiner Rechte auch persönlich zum Schwert zu greifen, ja Fehdepolitik zu betreiben.
Das frühe 14. Jahrhundert gilt als Phase der beschleunigten territorialen Entfaltung. Weitverbreitet war ein verstärktes Engagement der Territorialherren im Ringen um Einflussbereiche und im Bestreben nach Konsolidierung eigener Rechte. Viele Herrschaftsträger versuchten, ihre Einflussbereiche immer eindeutiger zu definieren sowie eigene Verwaltungsstrukturen auf- und auszubauen. Dieser sich über Jahrhunderte hinziehende Versuch der Bildung eigener, abgegrenzter Herrschaften wird als Territorialisierungsprozess bezeichnet. Balduin von Luxemburg war in diesem Prozess äußerst erfolgreich. Er gilt als einer der entscheidenden Wegbereiter für den erst Jahrhunderte nach seiner Regierungszeit voll ausgebildeten frühmodernen Kurstaat Trier.
Zur Amtszeit des Luxemburgers war das Erzstift Trier noch kein feststehendes Territorium. Es gab keine festen Grenzen, es war nicht einmal immer eindeutig, welche Gebiete zum Erzstift gehörten und welche nicht. Der Erzbischof verfügte über verschiedene Einflussbereiche, wobei die Intensität der Herrschaftsrechte in den einzelnen Regionen stark variieren konnte. Ein Nebeneinander und die Überlagerung verschiedener Rechte unterschiedlicher Herrschaftsträger war im frühen 14. Jahrhundert eher die Regel als die Ausnahme. Rechtskonkurrenz war gang und gäbe.
Balduins territorialpolitische Leistung besteht besonders in der Bündelung und Erweiterung der zuvor zersplitterten Einflussbereiche des Erzstifts sowie im Ausbau der Verwaltungsstrukturen. Vor allem für die beiden erst genannten Punkte griff er auf den gezielten Neugewinn von Rechten und die Reaktivierung alter Rechte zurück. Ein solches Vorgehen konnte problematisch sein: Häufig waren Rechte anderer Herrschaftsträger an die Stelle alter erzbischöflicher Rechte getreten. Ein Rechtsgewinn auf erzbischöflicher Seite ging also mitunter zulasten eines Herrschaftskonkurrenten. Aus nachvollziehbaren Gründen war nicht jeder bereit, dies kampflos hinzunehmen. Es konnte zur Fehde kommen.
2. Fehdeführung in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts im Umkreis des Erzstifts Trier
Hintergrund einer spätmittelalterlichen Fehde waren divergierende Rechtsansprüche zweier oder mehrerer Konfliktparteien. Die Rechtsansprüche konnten sich sowohl auf konkrete Rechte (wie die an einer Burg) als auch auf abstrakte Größen (wie Herrschaft) beziehen. Der Umfang des eigenen Rechtsanspruchs war für eine Fehde nicht entscheidend. Selbst minimale Rechte, beispielsweise an einem Burgteil, waren ausreichend. Ebenso wenig war von Belang, ob die vermeintlichen Rechte in der Vergangenheit ausgeübt worden waren oder nicht. Entscheidend waren nur zwei Faktoren: 1. Auf den Rechtsanspruch war nie verzichtet worden. Dies galt auch für das Verhalten der Vorfahren. Hatte also ein direkter Vorfahr für sich und seine Erben auf die Ansprüche verzichtet, waren sie erloschen. 2. Die eigenen Rechtsansprüche wurden verletzt. Dies konnte recht leicht passieren. So ließ sich beispielsweise auch die unwissentliche Ausübung divergierender Rechte als eine solche Verletzung auslegen.
Im frühen 14. Jahrhundert war es nicht ungewöhnlich, nicht alle eigenen Rechte oder Rechtsansprüche schriftlich nachweisen oder untermauern zu können. Viele Rechte waren gewohnheitsrechtlich entstanden und nie schriftlich niedergelegt worden. Im Konfliktfall konnte dies zu Schwierigkeiten, bedingt aber auch zu Vorteilen führen. Angesichts dieser Verhältnisse und der spätmittelalterlichen Rechtsverteilung im Umkreis des Erzstifts, war - wenn man es darauf anlegte - in vielen Fällen ein Rechtsgrund für eine Fehde verhältnismäßig leicht zu finden.
2.1 Beginn einer Fehde: die Absage
Kampfhandlungen begannen in der Regel nicht sofort. Wie andernorts war es auch im Erzstift Trier üblich, zunächst die Aufkündigung der Freundschaft und somit die Ankündigung der geplanten militärischen Aktionen schriftlich kundzutun. Solche sogenannten Absagen sind aus Balduins Amtszeit jedoch nur singulär überliefert. Sie waren nach Beendigung der jeweiligen Auseinandersetzung entbehrlich und dürften in der Regel vernichtet worden sein. Im Umkreis des Erzstifts war die Frist zwischen der Übergabe einer Absage und dem möglichen Beginn von Kampfhandlungen vergleichsweise lang: Acht Tage sollten dazwischen liegen.
Die Praxis der Absage schuf die Möglichkeit der Vorbereitung. Sie bot aber ebenso Zeit, gegebenenfalls über eine alternative Konfliktbeilegung zu diskutieren. Gängig waren Gerichtsverfahren oder eine Vermittlung durch Dritte. Je nach Rechtslage dürfte eine Diskussion über eine alternative Beilegung allerdings von vornherein aussichtslos gewesen sein. Dies galt besonders dann, wenn eine Kompromisslösung aufgrund des Rechtsstreits nicht möglich war, eine Partei also auf jeden Fall auf ihren Anspruch verzichten musste. Denn sowohl bei Gerichtsverfahren als auch bei der Vermittlung durch Dritte bestand das Manko, dass angesichts eines fehlenden Gewaltmonopols Entscheidungen nicht immer durchgesetzt werden konnten. Eine Fehde war somit unausweichlich, wollte man den Konflikt klären.
2.2 Aufwand, Taktik, Infrastruktur: Methoden der Fehdeführung
Der Aufwand für eine spätmittelalterliche Fehde konnte beachtlich sein: Helfer wurden angeheuert, gegnerische Burgen belagert, die Gefolgsleute des Feindes gefangen genommen. Auch das Niederbrennen gegnerischer Felder wurde angedroht. Mit diesen und vergleichbaren Methoden versuchte jede Seite ihre Rechtsansprüche durchzusetzen und den Gegner zum Verzicht auf seine Rechte zu zwingen. Finanzstarke Politiker wie Balduin von Luxemburg konnten es sich sogar leisten, Gegenburgen zu errichten (so beispielsweise die Burgen Baldeneltz, Rauschenburg, St. Johannisberg und Geierslei), böhmische Bergleute zum Untergraben gegnerischer Burgen anzuheuern oder waffentechnisch auf neueste Erfindungen zurückzugreifen. So datiert möglicherweise der älteste Nachweis über die Verwendung einer sogenannten Pfeilbüchse – einer Pfeile verschießenden Schusswaffe – in Deutschland in die Zeit der Eltzer Fehde (1331-1337).
Fehden fanden in der Regel nicht nur an einem Ort statt. Kriegsgerät und Verpflegung mussten immer wieder transportiert werden und boten häufig willkommene Angriffsziele auf gegnerischer Seite. Es war also sinnvoll, für eine entsprechende Bewachung zu sorgen oder die Transporte nachts durchzuführen. Auch den Helfern mussten Rückzugsmöglichkeiten geboten werden, deren Lokalitäten im Verlauf der Auseinandersetzung wechseln konnten. Eine gute Infrastruktur mit einem breiten Netz von eigenen oder zur Nutzung offenen Fremdburgen, einem funktionierenden Kommunikationssystem sowie in Dunkelheit befahrbarer Wege konnte die Effektivität der eigenen Handlungen entscheidend steigern.
Jedoch garantierte solche scheinbare Überlegenheit nicht den Erfolg. Viel hing vom Geschick des Fehdeführers ab: Die Wahl eines günstigen Zeitpunktes für die Anmeldung eigener Ansprüche und somit den Beginn einer Fehde, das Bündnis mit den richtigen Persönlichkeiten oder eine überraschende Taktik während der Auseinandersetzung waren mitunter effektiver als jede Gegenburg. Andererseits konnten unvorhersehbare Fehdeverläufe, das Einschalten weiterer Herrschaftskonkurrenten auf der Seite des Gegners, eigenes taktisches Versagen und viele weitere Punkte den Versuch der eigenen Rechtsdurchsetzung zum Desaster werden lassen.
2.3 Beendigung einer Fehde: die Sühne
Die Kampfhandlungen konnten in Absprache der Konfliktparteien zeitweise unterbrochen werden. Beendet wurde die Auseinandersetzung in der Regel erst mit Vereinbarung einer sogenannten Sühne. Es handelt sich dabei um einen Vertrag, in dem die neuen Rechte aller Beteiligten festgehalten wurden. Sühnen konnten nur mit Zustimmung aller Parteien aufgelöst werden und waren ansonsten in den meisten Fällen unbefristet gültig. Sie entschieden also über die Zukunft. Die zur Beendigung abgefassten Verträge wurden entweder direkt zwischen den Parteien vereinbart oder kamen durch die Vermittlung Dritter zu Stande. Die meisten Sühnen aus Balduins Amtszeit wurden direkt zwischen den Konfliktparteien ausgehandelt. Teilweise übernahmen auch genau instruierte Abgesandte beider Seiten diese Aufgabe.
In der Regel dürften dem Verfassen der Sühnen mehr oder weniger langwierige Verhandlungen vorausgegangen sein. Es gibt Hinweise darauf, dass im Erzstift Trier im frühen 14. Jahrhundert ein mehrstufiges Verfahren zur Anwendung kam: Zunächst wurden Forderungen formuliert, zu welchen Konditionen die jeweilige Seite zur Beendigung bereit war. Solche Kontaktaufnahmen konnten zeitgleich mit Kampfhandlungen stattfinden. Dann wurde eine Vorsühne aufgesetzt, die wohl beiden Seiten zur Durchsicht überreicht wurde. Vermutlich erst nach deren Billigung wurde die eigentliche Sühne auf Pergament niedergeschrieben und besiegelt. Für die Formulierung der Texte war zur Amtszeit Erzbischof Balduins im Allgemeinen die kurtrierische Kanzlei zuständig, wie Wortwahl und wiederkehrende Formulierungen zeigen.
Belege für dieses mehrstufige Verfahren sind nur selten erhalten. So ist lediglich im Fall der Fehde des Erzbischofs gegen Wildgraf Johann von Dhaun (gestorben 1350) nachweisbar, dass Balduin von Luxemburg seinem unterlegenen Gegner schriftlich die Bedingungen für die Beilegung der Auseinandersetzung unterbreitete. Dieser Überlieferungszufall gestattet einen Blick auf die erzbischödeflichen Ziele für die Beendigung der Fehde mit dem Wildgrafen.
2.4 Die Sühne als Instrument der Fehdepolitik Erzbischof Balduins
Der Wildgraf Johann von Dhaun nahm die Forderungen des Metropoliten für die Beendigung an, so dass sie – nur geringfügig umformuliert – in der Sühne rechtsverbindlich wurden. Durch Aufnahme der Sühne in die erzbischöfliche Urkundensammlung (Balduineen, heute aufbewahrt im Landeshauptarchiv Koblenz Best. 1 A Nr. 1, 2, 3 und 3a) wurde sie Teil des unter Balduin von Luxemburg systematisierten kurtrierischen Schriftguts. Seit etwa 1330 ließ der Erzbischof alle als wichtig erachteten Urkunden in vier inhaltlich weitgehend identische Handschriften, die Balduineen, kopieren. Eine dieser Handschriften diente dem Erzbischof als Reiseexemplar, so dass er auch unterwegs die Rechtslage beweisen konnte.
Die neue Rechtslage war laut der Sühne im Wesentlichen wie folgt: Die Wildgrafen von Dhaun verloren alle Rechte an der Schmidtburg. Der Abriss einer wildgräflichen sowie einer erzbischöflichen Burg wurde beschlossen. Beide Bauten waren während der zweijährigen Auseinandersetzung entstanden. Die Existenz einer weiteren erzbischöflichen Gegenburg wurde rechtlich gesichert. Sie wurde dem Wildgrafen zu Lehen gegeben. Zusätzlich musste Johann von Dhaun einen Teil seines Eigengutes von recht hohem Wert dem Erzbischof auftragen; womit es in dessen Herrschaftsbereich überging. Der Wildgraf erhielt es als Lehen zurück. Damit bekamen er und seine Erben zwar das Nutzungsrecht an ihren ehemaligen Gütern wieder, keineswegs aber die volle Verfügungsgewalt. So war beispielsweise ein Verkauf ohne Zustimmung des Erzbischofs nicht mehr möglich.
Erzbischof Balduin dürfte bei seinen Forderungen wohl auch an zukünftige Auseinandersetzungen gedacht haben. So konnte er mit Ausstellung und Besiegelung der Sühne alle wildgräflichen Burgen militärisch nutzen, da der Wildgraf ihm ein Öffnungsrecht gewähren musste. Dieses Recht galt jedoch nur für die Regierungszeit des Luxemburgers, während alle übrigen Vereinbarungen auch für Erzbischof Balduins Nachfolger gültig sein sollten.
Die Sühnebestimmungen, die hier verkürzt und beispielhaft dargestellt wurden, schränkten die wildgräflichen Herrschafts- und Handlungsspielräume zugunsten der erzbischöflich-trierischen ein. Zu erwähnen sind vor allem die Sicherung der Schmidtburg als kurtrierische Anlage, die Festigung der Lehnsbindung der Wildgrafen sowie die Etablierung einer weiteren kurtrierischen Burg. Die Schmidtburg war ursprünglich im Besitz der Wildgrafen gewesen. Aufgrund einer unglücklich gewählten Form der Lehnsbindung (so waren die Seitenverwandten von der Erbfolge ausgenommen) war sie mit Erlöschen der Schmidtburgischen wildgräflichen Familie um 1327 an das Erzstift gefallen. Die anderen beiden wildgräflichen Familienzweige konnten sich nur schwer mit dem Verlust abfinden. Es kam zu mehreren Fehden, die zugunsten des Erzbischofs beendet wurden und von denen die hier geschilderte Dhaunsche Fehde die vorerst letzte war. Der schrittweise erzwungene Verzicht auf die wildgräflichen Rechte an der Schmidtburg musste auf erzbischöflicher Seite hohe Priorität haben: Wildgräflichen Versuchen, sich auf rechtlichem Wege der Burg zu bemächtigen, wurde der Boden entzogen. Dies galt auch für die Möglichkeit der Fehde. Grundvoraussetzung dafür war ein Recht, das verletzt worden war.
Es war ein raffinierter Schachzug des Erzbischofs, die Ausgabe seiner Gegenburg als Lehen für Wildgraf Johann vorzuschlagen. Die Burg war auf wildgräflichem Gebiet errichtet worden. Ein Bau auf fremdem Eigentum war ohne Zustimmung des Eigentümers nur während einer Fehde möglich. Erklärte dieser bei Abschluss der Auseinandersetzung nicht sein Einverständnis zur Errichtung, war der Bau illegal. Mit dem Vorschlag, die Burg als Lehen auszugeben, köderte der Erzbischof seinen Gegner: Er bot ihm die Möglichkeit, Nutzungsrechte an der Burg zu erlangen. Ging dieser darauf ein, akzeptierte er automatisch die Existenz der Anlage.
Bei seinen Forderungen gegenüber dem Wildgrafen wählte der Erzbischof die richtige Mischung aus Härte und Entgegenkommen. Johann von Dhaun hat die Sühne nie angefochten. Zuviel von einem Unterlegenen zu verlangen, konnte hingegen verhängnisvoll sein. Wie bei der Sühne mit Wildgraf Johann klärten viele andere Sühnen aus Balduins Amtszeit nicht nur den auslösenden Rechtsstreit. Im gewählten Beispiel waren dies vor allem die beiderseitigen Rechte an der Schmidtburg.
In Zusatzbestimmungen wurde auch das Verhältnis der ehemaligen Gegner neu geregelt. So wurde wie in Wildgraf Johanns Fall die Verpflichtung zur Lehnsauftragung festgehalten, die Gerichtsrechte des Überlegenen gestärkt oder der Unterlegene im Extremfall sogar zur Abgabe einer Burg oder eines Burgteils genötigt. Vor allen bei den Zusatzbestimmungen das richtige Maß zu finden, machte den Erfolg einer Sühne aus. Übertrieb es der Überlegene mit seinen Forderungen, nährte er bei seinem Gegner möglicherweise den Wunsch, die einschränkende Sühne abschütteln zu wollen. In der Regel gab es hierfür nur ein Mittel: eine erneute Fehde. Eine solche neue Feindseligkeit machte aber für den ursprünglich Überlegenen jeglichen Rechtsgewinn zunichte. Daher war es besser, bei den Forderungen bescheiden zu bleiben. Dies konnte in brisanten Streitfällen dazu führen, dass Erzbischof Balduin seinem Gegner weitreichende Zugeständnisse machte, obwohl der ursprüngliche Rechtsstreit zu Gunsten des Erzstifts entschieden worden war. Eine solche Situation ergab sich im Zuge der Beilegung der Eltzer Fehde.
2.5 Grenzen der Fehdepolitik: die Eltzer Fehde (1331-1337)
Die Eltzer Fehde kann als klassisches Beispiel für eine spätmittelalterliche Fehde gelten. Divergierende Rechtsansprüche zweier oder mehrerer Seiten wurden mit Hilfe von Waffengewalt ausgefochten. Strittig war in diesem Fall die Zugehörigkeit der erzbischöflichen Gegner. Gehörten die Familien Eltz sowie ihre Verbündeten die Waldeck, Schöneck und Ehrenburg zum Erzstift Trier oder waren sie selbständige Herrschaftsträger? Zur Amtszeit Balduins konnte diese Frage für viel Zündstoff sorgen. Rechtlicher Hintergrund war die Ministerialität der Familien Eltz, Waldeck und Schöneck, die sie an den Erzbischof von Trier band. Für die Schöneck und Waldeck war die Bindung verhältnismäßig neu. Als Reichsministerialen waren sie ursprünglich dem König verpflichtet gewesen. 1314 hatte König Ludwig der Bayer (Regierungszeit 1314-1347, ab 1328 als römisch-deutscher Kaiser) im Rahmen weitreichender Verpfändungen auch seine Rechte gegenüber den im Umkreis Boppards beheimateten Reichsministerialen an Erzbischof Balduin abgetreten.
Allerdings waren die Rechte gegenüber Ministerialen zu Anfang des 14. Jahrhunderts weitgehend verblasst und konnten von den Betroffenen entsprechend ignoriert werden. Viele Ministerialenfamilien unterschieden sich in Lebensstil und Herrschaftsmöglichkeiten nicht mehr von anderen Adelsfamilien. Ihre ursprüngliche Unfreiheit und rechtliche Zugehörigkeit zu einem Herrn spielten keine Rolle mehr. Sie konnten weitgehend selbstständig agieren und dürften nicht bereit gewesen sein, diese Position aufzugeben. Erzbischof Balduin versuchte aber, die alte Bindung wieder zu beleben, also die in Vergessenheit geratenen Rechte zu reaktivieren. Ein Konflikt zwischen dem Erzbischof und den Familien Eltz, Waldeck und Schöneck war deshalb nur eine Frage der Zeit. Sein Ausgang stellte die Weichen für die Entwicklung der weiteren adeligen und erzbischöflichen Herrschaft. Jede Entscheidung dürfte eine starke Vorbildwirkung gehabt haben. Die Eltz, Schöneck und Waldeck waren nicht die einzigen Ministerialenfamilien im Einflussbereich Erzbischof Balduins. Die Problematik betraf also auch andere. Die Brisanz des Rechtsstreits erklärt auch die ungewöhnlich lange Dauer der Eltzer Fehde. Sie macht zudem die Bereitschaft des Luxemburgers verständlich, in gleich zwei Gegenburgen zu investieren: die Rauschenburg und die Baldeneltz, auch Trutzeltz genannt.
Die Auseinandersetzung endete zugunsten des Erzbischofs. In der Sühne mussten sich seine Gegner zur Landesverteidigung in Form von Landwehr verpflichten und dadurch eingestehen, dass sie zum Erzstift Trier gehörten. In der Folge konnten Erzbischof Balduin und seine Nachfolger das Recht auf Landwehr jederzeit einfordern, die Zugehörigkeit immer wieder ins Gedächtnis rufen. Die ehemaligen Gegner wurden also weitgehend in den sich konsolidierenden Territorialstaat integriert. Jedoch hatte die Sühne auch für den Erzbischof einen entscheidenden Nachteil: Erzbischof Balduin versprach nämlich, den Besitzstand seiner Gegner nicht anzutasten und schränkte damit seinen Handlungsspielraum und den seiner Nachfolger entscheidend ein. Der Territorialisierung durch Fehdeführung und Sühneschluss waren also Grenzen gesetzt.
2.6 Ein viel beschäftigter Mann: Erzbischof Balduins Fehden und Sühnen im Überblick
Insgesamt führte der Erzbischof im Erzstift 38 Fehden unterschiedlichen Ausmaßes und unterschiedlicher Dauer. Die längste Auseinandersetzung dauerte sechs Jahre, die kürzeste nur wenige Tage. Zeitlich verteilen sich die Auseinandersetzungen auf beinahe seine gesamte Amtszeit. Lediglich in den ersten Jahren seiner Herrschaft führte der Luxemburger im Erzstift keine Fehde. Die erste ist um 1313 nachzuweisen. Diese Verzögerung ist unter anderem durch Erzbischof Balduins Romzug zu erklären, denn von 1310 bis 1313 begleitete er seinen Bruder Heinrich auf dessen bisweilen steinigen Weg zur Kaiserkrönung. Das Ende seiner letzten Fehden erlebte Erzbischof Balduin nicht mehr, er starb vor Vereinbarung einer Sühne. Die Zahl der vom Metropoliten begonnen und die an ihn herangetragenen Fehden hält sich in etwa die Waage. In einigen Fällen ist aber nicht mehr festzustellen, welche Seite wem zuerst absagte und die Fehde begann. Ein solcher Fall ist beispielsweise die erwähnte Eltzer Fehde.
Kriegerisch tätig wurde der Erzbischof besonders im Westerwald – hier konnte er auch seine größten territorialpolitischen Erfolge feiern. Zu Beginn seiner Amtszeit beschränkten sich die dortigen erzstiftisch-trierischen Rechte im Wesentlichen auf Montabaur und Hartenfels. Bei Erzbischof Balduins Tod war der Westerwald weitgehend von kurtrierischen Rechten durchzogen.
Die erzbischöflichen Gegner waren in der Regel Adelige. Lediglich 1327 führte der Luxemburger im Erzstift Fehde gegen eine Stadt: Boppard. Obwohl die Auseinandersetzung nur wenige Tage dauerte, kam es zu weitreichenden Schäden in der Stadt. Als Stadtherr trafen die Auswirkungen der Zerstörung auch den Erzbischof viel stärker, als dies bei Schädigungen am gegnerischen Gut der Fall war. Das dürfte einer der Gründe dafür gewesen sein, warum Erzbischof Balduin das Mittel der Rechtsdurchsetzung mit Waffengewalt gegenüber seinen Städten nur im Notfall anwandte, wenn alle anderen Methoden des Rechtsaustrags versagt hatten, aber die Klärung der Rechtslage der erzbischöflichen Seite ein wichtiges Anliegen war.
Erzbischof Balduin war ein äußerst erfolgreicher Fehdeführer. 50 Sühnen schloss er ab, wovon 43 für das Erzstift herrschaftskonsolidierend waren. Der Luxemburger verstand es, die Tücken einer Fehde zu umschiffen und bewies in den meisten Fällen das für erfolgreiche Sühneverhandlungen notwendige Geschick. Doch auch er machte Fehler. Die Grenzauer Fehde, die Erschlagung der Koblenzer durch die erzbischöflichen Gegner ist auf mangelndes Geschick des Erzbischofs bei den Sühneverhandlungen 1346 zurückzuführen. Auch ihm passierte es, den Gegner zu unterschätzen und so fand er sich kurze Zeit später als Gefangener der Gräfin Loretta von Sponheim-Starkenburg wieder.
Trotz dieser Niederlagen und Rückschläge ist die Bilanz der erzbischöflichen Fehdeführung und der Sühneschlüsse beachtlich. Für die Entwicklung des Erzstifts waren die herrschaftskonsolidierenden Sühnen Erzbischof Balduins von unschätzbarem Wert, denn freiwillig wären ihre Bestimmungen wohl nie zustande gekommen.
3. Erzbischof Balduins innovative Umdeutung von Fehdeführung
Erzbischof Balduin von Luxemburg war also ein geschickter Fehdeführer. Und dies war er nicht nur aktiv, sondern er verstand auch, passiv aus Fehden anderer Vorteile zu ziehen, indem er sie umdeutete.
Im frühen 14. Jahrhundert war im Umkreis des Erzstifts Trier Fehde noch sehr variabel. Dies bezieht sich nicht nur auf verschiedene Handlungsmuster, sondern auch auf die Wahrnehmung und Beurteilung durch Unbeteiligte. Das, was der Luxemburger und seine Zeitgenossen unter Fehde verstanden, konnte in einem verhältnismäßig großen Rahmen variieren. Dies legen die Formulierungen in den Sühnen Erzbischof Balduins nahe. So ist darin der Begriff Fehde oder alternativ guerra (Krieg) nicht zu finden.
Auch in Urkunden aus der Amtszeit des Luxemburgers kommt der Begriff nicht vor. Die Zeitgenossen verwendeten ihn noch nicht. Eine andere konkrete Formulierung für das Phänomen Fehde wurde ebenfalls nicht benutzt. Stattdessen wurden Begriffspaare gebraucht (criege, urleuge, tzweiung, uffleufe und mishellunge) (Balduineen, Nr. 2077). Diese wurden je nach Ausprägung der zu beendenden Auseinandersetzung im Detail variiert. So wurde beispielsweise der Begriff schaden eingefügt oder weggelassen. Ein solcher Zusatz kann auf einen der Auslöser der Auseinandersetzung hinweisen. Schäden am Eigentum oder zur Nutzung überlassener Güter jeglicher Art konnten im frühen 14. Jahrhundert als Rechtsverletzung ausgelegt werden und berechtigten zur Fehde. Dieser Befund, also die Verwendung mehrerer Begriffe sowie ihre Variation im Detail, weist darauf hin, dass Fehdeführung im frühen 14. Jahrhundert im Umfeld des Erzstifts noch nicht eindeutig definiert war. Zwar gab es gewisse Kennzeichnen für die heftigste Form der Konfliktaustragung, aber es waren noch keine so festgelegten Verhaltensmuster ausgeprägt, die eine Kennzeichnung des Sachverhalts mit einem Begriff erlaubten.
Damit einher ging, dass die Frage nach der Legitimität von Handlungen oder der Form der Konfliktaustragung in der Regel nicht gestellt wurde. Im Gegensatz zu späteren Verhältnissen war es also im frühen 14. Jahrhundert im Umfeld des Erzstifts nicht üblich, auf die Rechtmäßigkeit einer Fehde zu verweisen. Die Sühnen Erzbischof Balduins sowie andere vergleichbare nicht erzählende Quellen legen eher Folgendes nahe: Blieben die Handlungen innerhalb des verhältnismäßig weitgesteckten Rahmens, der für das Phänomen Fehde reserviert war, galten sie per se als legitime Maßnahme des Rechtsaustrags.
Balduin von Luxemburg machte sich die definitorische Unbestimmtheit zu Nutze. Er überzog einige Konflikte mit einem eigenen Wertungssystem. Auseinandersetzungen, die durchaus unter den weitgesteckten Rahmen der Legitimität fielen, deutete er als Straftat. Es waren gewalttätige Konflikte, die in der Regel Adelige mit den erzbischöflichen Schutzbefohlenen ausfochten: Mit den Bürgern von Mayen und Montabauer, mit den Juden in Boppard und Oberwesel oder mit erzbischöflichen Amtmännern. Der Erzbischof war an den Auseinandersetzungen nicht aktiv beteiligt.
Die Deutung als Straftat hatte weitreichende Konsequenzen, da diese eine Strafe nach sich zog. Der Erzbischof zwang also die Gegner seiner Schutzbefohlenen, eine Sühne mit ihm und nicht mit dem eigentlichen Gegner zu verabreden. Die Sühnebestimmungen kamen wieder der Konsolidierung des Erzstifts zu Gute. In den meisten Fällen musste der zur Sühne Gezwungene dem Erzbischof Allod auftragen und vergrößerte somit den erzbischöflichen Rechtsanspruch.
Für die Stellung des Erzbischofs war ein zweiter Aspekt dieser Sühnen aber noch wichtiger: Der Metropolit konnte sich durch sie als Herr im Land präsentieren. Gewalttätiges Vorgehen gegen seine Bürger, Juden und Amtleute wurde von ihm geahndet – eine klassische Aufgabe eines Landesherrn. Jedoch war dieser Anspruch zur Zeit Erzbischof Balduins noch nicht weitreichend durchsetzbar. Städte wie Koblenz oder Trier waren zu mächtig, um dem Erzbischof Mitsprache bei ihrer Fehdeführung zu gewähren. Auch wenn es mit der Durchsetzung noch nicht immer funktionierte, Erzbischof Balduins Ansatz war innovativ. Er leitete einen Prozess ein, der ein Jahrhundert später im Verbot der Fehde gipfelte, wodurch Fehdeführung kriminalisiert wurde.
4. Fazit
Bisher galt in der Forschung adelige Fehdeführung als Hemmfaktor für die Entstehung von Territorien. Entsprechend wurde als ein wesentliches Mittel der Territorialisierung die Unterbindung adeliger Fehdeführung von Seiten der sich festigenden Landesherrschaft gesehen. Am Beispiel Balduins von Luxemburg lässt sich jedoch zeigen, dass für den sich etablierenden Territorialherrn auf dem Weg zur Landesherrschaft nicht nur die Unterbindung von Fehde, sondern auch eigene aktive Fehdeführung notwendig sein konnte. Ignorierten andere Herrschaftsträger die eigenen Rechte, blieb oftmals nur die Fehde, um zu versuchen, die Konkurrenz zu einer Anerkennung dieser Rechte zu zwingen. Im Idealfall schaffte das Schwert den entsprechenden Druck und eine Anerkennung konnte in der Sühne rechtsverbindlich verankert werden. Für das Vorantreiben des eigenen Landesausbaus mit Hilfe von Fehdeführung war die Vereinbarung einer Sühne mit herrschaftskonsolidierenden Bestimmungen unabdingbar.
Fehdeführung war ein zentraler und notwendiger Teil der Territorialpolitik Erzbischof Balduins: Gezielt nutzte der Luxemburger den mit Waffengewalt ausgetragenen Rechtsstreit, um die Ansprüche seines Territoriums verbindlich zu sichern und den Gegner zu Zugeständnissen zu drängen, die wiederum dem Ausbau und der Konsolidierung des erzbischöflichen Einflussbereiches zu Gute kamen. Dank Erzbischof Balduins umsichtiger Führung des Erzstifts boten ihm seine Finanzkraft, die Infrastruktur des Erzstifts und die Schriftgutverwaltung viele Vorteile. Ohne sie wäre die Fehdeführung des Luxemburgers in der nachzuweisenden Form nicht möglich gewesen. Innovativ machte sich Erzbischof Balduin die definitorische Unbestimmtheit des Phänomens Fehde zu Nutze und erzwang so von Herrschaftskonkurrenten und Schutzbefohlenen eine Anerkennung als Landesherr. Die systematische Niederschrift sowohl der als Abschluss eigener Fehden entstandenen Sühnen als auch derer, die Ausweis der erzbischöflichen Umdeutung von Fehde zur Straftat sind, machte den Nachweis der erzwungenen Rechte jederzeit möglich - für Erzbischof Balduin wie für jeden seiner Nachfolger.
Quellen
Viele Quellen zur Fehdeführung Erzbischof Balduins sind ungedruckt und befinden sich überwiegend im Landeshauptarchiv Koblenz. Dort werden die Balduineen sowie ein Großteil des erzbischöflichen Schriftgutes aufbewahrt. Die Überlieferung der gegnerischen Seite ist weit verstreut. Einen außergewöhnlich reichen Bestand zu den Fehden gegen die Wildgrafen bietet das Fürstlich Salm-Salm´sche Archiv, Museum Wasserburg Anholt.
Die Balduineen. Aufbau, Entstehung und Inhalt der Urkundensammlung des Erzbischofs Balduin von Trier, bearb. v. Johannes Mötsch, Koblenz 1980.
Codex Diplomaticus Rheno-Mosellanus. Urkunden-Sammlung zur Geschichte der Rhein- und Mosellande, der Nahe- und Ahrgegend, und des Hundsrückens, des Meinfeldes und der Eifel, Band 3, bearb. v. Wilhelm Günther, Koblenz 1824.
Gesta Trevirorum, Band 2, hg. v. Joannes Hugo Wyttenbach u. Michael F.J. Müller, Trier 1838 [Zeitgenössischer Tatenbericht über Erzbischof Balduins Amtszeit mit kurzer Erwähnung mehrerer Fehden].
Lacomblet, Theodor Joseph (Hg.), Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins oder des Erzstifts Cöln, der Fürstentümer Jülich und Berg, Geldern, Meurs, Kleve und Mark und der Reichsstifte Elten, Essen und Werden, Band 3, Düsseldorf 1853.
Nova Alamanniae. Urkunden, Briefe und andere Quellen besonders zur deutschen Geschichte des 14. Jahrhunderts vornehmlich aus den Sammlungen des Trierer Notars und Offizials, Domdekans von Mainz Rudolf Losse von Eisenach in der Ständischen Landesbibliothek zu Kassel und im Staatsarchiv zu Darmstadt, 1. Hälfte u. 2. Hälfte, 1. Teil, hg. v. Edmund E. Stengel, Berlin 1921/1930, 2.Hälfte, 2. Teil unter Mitwirkung v. Klaus Schäfer, Hannover 1976.
Die Taten der Trierer, Band 5, hg. v. Emil Zenz, Trier 1961 [Deutsche Übersetzung der Gesta Trevirorum].
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Eulenstein, Julia, Die Fehdepolitik des Trierer Kurfürsten Balduin von Luxemburg, in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter: https://rheinische-geschichte.lvr.de/Epochen-und-Themen/Themen/die-fehdepolitik-des-trierer-kurfuersten-balduin-von-luxemburg/DE-2086/lido/5e8c5b6f851075.13561698 (abgerufen am 12.12.2024)